Die Evangelische Kirche in Deutschland hat nach langwierigen Verhandlungen mit der GEMA und der VG Musikedition die Pauschalverträge über die Nutzung von Musik in Gottesdiensten, bei kirchlichen Veranstaltungen und im Online-Bereich verlängern können. Gleichwohl besteht Uneinigkeit in einigen Regelungsbereichen, die einer weiteren Klärung bedürfen.
Die Vereinbarung für die pauschale Abgeltung der Musiknutzung mit der GEMA gilt daher lediglich für das Jahr 2024.
Nachstehend sind die wesentlichen Änderungen aufgeführt.
GEMA1. Für die Musiknutzung in Gottesdiensten, bei gottesdienstähnlichen Veranstaltungen, Andachten u. ä. bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Für das Jahr 2024 betrifft dies auch die Möglichkeit der zeitgleichen oder zeitversetzen öffentlichen
Zugänglichmachung von Gottesdiensten via Internet
(Social Media-Plattformen, Homepage
).
2. Die Musiknutzung bei Konzerten und Veranstaltungen in der kirchengemeindlichen Arbeit ist weiterhin pauschal abgegolten.
Feste von Kindertagesstätten, Seniorenveranstaltungen und adventliche Feiern müssen in aller Regel unabhängig von der Anzahl nicht (mehr) gemeldet werden.
Neu
ist eine Meldepflicht für Gemeindefeste und vergleichbare Feste von anderen aus dem Pauschalvertrag Berechtigten.
Damit geht keine finanzielle Belastung der Kirchengemeinden und anderer Veranstalter einher.
Tanzveranstaltungen
werden hingegen zukünftig unabhängig von der Zielgruppe meldepflichtig und ggfs. gebührenpflichtig.
3. Die gebührenfreie Musiknutzung in Filmvorführungen in gemeindlichen Kontexten ist weiterhin abgegolten. Diese wird jedoch grundsätzlich
für alle Filme meldepflichtig.
Andere Filmvorführungen müssen zukünftig separat bei der GEMA lizensiert werden.
4. Eine
Neuzusammenstellung von einzelnen Musikstücken
(z.B. auf CDs, Datenträgern o.ä.) zur öffentlichen Wiedergabe bei Einzelveranstaltungen im Rahmen der kirchlichen Arbeit ist
künftig separat zu lizensieren.
5. Nicht alle Nutzungen von Musik im kirchlichen Bereich sind durch den Pauschalvertrag erfasst und damit abgegolten. Jedoch konnte mit der GEMA und der VG Musikedition ein
Pauschalnachlass in Höhe von 20 Prozent auf alle Musiknutzungen außerhalb der abgegoltenen Nutzung
vereinbart werden.
6. Die Meldung von Musiknutzungen muss ausnahmslos über das GEMA-Online-Portal
erfolgen. Andernfalls entfällt die Geltung des Pauschalvertrages für die betroffene Veranstaltung und begründet Schadensersatzansprüche in Form von erhöhter Gebührenzahlung.