Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Schöpfer geistigen Eigentums jedweder Form. Entscheidet sich ein Urheber dazu, sein Werk zu veröffentlichen, hat er bzw. seine Rechtsnachfolger das ausschließliche Recht, dieses Werk zu verwerten.
Zu den urheberrechtlich geschützten Werken aus Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören Schriftwerke, Reden, Musik, Werke der Tanzkunst, Film- und Lichtbildwerke sowie Werke der bildenden Kunst.
Für den Bereich der Kirchen bestehen Pauschalverträge, die es entbehrlich machen, dass jede Kirchengemeinde selbständig urheberrechtlich relevante Tatbestände melden und abrechnen muss, sodass ein enormer finanzieller und verwaltungstechnischer Aufwand vermieden werden kann.
Berechtigtenkreis
Berechtigte, die in den Anwendungsbereich der Pauschalverträge mit der GEMA und der VG Musikedition fallen, sind die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) sowie ihre Gliedkirchen und ihren Untergliederungen (Kirchenkreise, Kirchengemeinden).
Ebenso sind der Kirchenmusikerverband sowie der Kirchenchorverband und der Posaunendienst als Berechtigte eingeschlossen.
Regionale Kirchentage sind ebenfalls vertraglich eingeschlossen, allerdings muss die Kirche alleiniger Veranstalter sein. Eine Beteiligung etwa durch Kommunen, Banken, Vereine, Firmen etc. hebt die Berechtigung auf.
Die katholische Kirche unterhält ebenfalls Pauschalverträge, daher ist eine Kooperation hier grundsätzlich möglich, ohne die Berechtigung zu verlieren.
Vom Vertrag erfasste Veranstaltungen
Vom GEMA-Pauschalvertrag erfasste Veranstaltungen sind zunächst Gottesdienste, Konzerte mit klassischer (sog. "ernster") Musik, Gospel und Neuem Geistlichen Liedgut.
Ferner sind vertraglich erfasst: Gemeindeabende, Sommerfeste und Jugendveranstaltungen, zu denen kein Eintritt erhoben und um Spenden gebeten werden darf.
Unterhaltungsmusik (live oder von Radio, CD oder Tonband eingespielt) ist nur dann vertraglich erfasst, wenn sie im Rahmen gemeindlicher Veranstaltungen aufgeführt wird.
Konzerte mit Unterhaltungsmusik sind nicht vom Pauschalvertrag erfasst und müssen gesondert gemeldet und abgerechnet werden.
Demnach sind öffentliche Tanzveranstaltungen, für die geworben und/oder Eintrittsgeld erhoben wird, ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet hier der „meditative Tanz“ innerhalb der Gemeindearbeit.
Diese Regelung ist analog auf das öffentliche Abspielen von Fernsehsendungen oder Filmen anzuwenden.
Bei Jugendcafés oder ähnlichen Veranstaltungen ist Hintergrundmusik erlaubt, wenn kein Eintritt und/oder Unkostenbeitrag erhoben wird und wenn das Tanzen nicht im Vordergrund steht.
Jugendkonzerte mit Eintritt sind nur dann vom Pauschalvertrag erfasst, wenn Werke der ernsten Musik, Gospel oder neues geistliches Liedgut gespielt werden.
Die
öffentliche Filmwiedergabe ist durch einen Pauschalvertrag gedeckt, wenn die Filmaufführung unentgeltlich erfolgt. Kirchliche Berechtigte müssen jede Filmnutzung wie jede Veranstaltung über das Online-Portal melden und vergüten. Soweit der Pauschalvertrag keine Anwendung findet, besteht neben möglichen weiteren Nachlässen ein Anspruch auf einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20%.
Neben der Lizensierung müssen bei der Wiedergabe von Filmwerken auch weitere Nutzungsrechte bedacht werden. Dabei ist es nicht ohne Weiteres zulässig, eine privat erworbene DVD im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vorzuführen. Erforderlich ist der Erwerb weiterer Lizenzen, z.B. über landeskirchliche Filmstellen, bei denen mit dem Entgelt für die Leihe auch Vorführrechte erworben werden können.
Nicht vom Pauschalvertrag erfasste Veranstaltungen
Vom Pauschalvertrag nicht erfasst sind
In diesen Fällen ist mit den entsprechenden Rechteinhabern (Verlage, Autoren oder VG Musikedition) gesondert zu verhandeln. Erfolgt dies nicht, so erfolgen die Aufführungen rechtswidrig und begründen Schadensersatzansprüche.
Meldepflicht kirchlicher Veranstalter
Kirchliche Veranstalter haben eine
vertragliche Meldepflicht für Konzerte. Aufgrund ihres Arbeitsvertrages sind alle Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker – haupt-, neben oder ehrenamtlich – zur Meldung verpflichtet. Für meldepflichtige Veranstaltungen, die nicht in Verantwortung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker liegen, ist die Kirchengemeinde als Veranstalter zur Meldung verpflichtet.
Bei nicht oder nicht rechtzeitig gemeldeten Veranstaltungen ist die GEMA berechtigt, nachträglich Gebühren (in der Regel das Doppelte der eigentlichen Vergütungen) zu erheben.
Abgegolten und von der Meldepflicht ausgenommen sind
sofern die Ausübenden nicht jeweils gewerbliche Musiker sind, ohne Eintritt und ohne Tanz.
Unverändert meldepflichtig, jedoch über den Pauschalvertrag abgegolten sind
Darüber hinaus sind Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen abgegolten aber meldepflichtig:
Zu den Veranstaltungen darf kein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostebeitrag erhoben werden.
-
* Das sog. neue geistliche Liedgut zeichnet sich dadurch aus, dass es geistliche Texte mit modernen Stilmitteln aus Popular-Musik, Jazz, Rock, Folklore usw. verbindet. Die Inhalte haben eindeutig verkündigenden und Gott lobenden Charakter.
-
Nicht abgegoltene, meldepflichtige Veranstaltungen sind
-
* Wird ein Musical, Singspiel oder Krippenspiel aufgeführt, in dem Elemente der Musik und der szenischen Darstellung verwendet werden, so ist die Musik nicht über den Pauschalvertrag abgedeckt. Die Rechte hierfür liegen nicht bei der GEMA sondern in aller Regel bei einem Verlag.
Mit diesem muss direkt verhandelt werden. Häufig üertragen die Verlage der VG Musikedition die Aufgabe, die Abrechnung für die Aufführung von Musicals vorzunehmen. Es wird daher eine eine Nachfrage bei der VG Musikedition empfohlen, ob ein bestimmtes Musical dort zur Abrechnung kommt.
-
Meldefristen | Online-Portal
Die Veranstaltungen sind nur dann über den Pauschalvertrag abgegolten, wenn sie form- und fristgemäß gemeldet werden.
Veranstaltungen, die vom Pauschalvertrag erfasst sind, sind spätestens zehn Tage nach stattfindender Veranstaltung der GEMA zu melden.
Konzerte mit Live-Musik, die nicht in den Pauschalverträgen erfasst sind, müssen spätestens drei Tage vor dem Konzert bei der GEMA direkt angemeldet werden. In diesem Fall wird dann ein Rabatt in Höhe von 20% eingeräumt.
Die zugehörige Setlist bzw. das Programm ist spätestens sechs Wochen nach der Veranstaltung der Gema zu übermitteln.
Seit dem 01. Januar 2024 muss die Anmeldung von Veranstaltungen ausschließlich über das Onlineportal der Gema erfolgen. Ob die betreffende Veranstaltung über einen Pauschalvertrag abgedeckt ist, wird dabei automatisch abgeglichen.
Über das Onlineportal können sämtliche Rechtsgeschäfte gegenüber der Gema getätigt werden. Auch die Pflege der Kundendaten sowie allgemeine Korrespondenz sind über das Portal möglich.
Die bisherige Praxis, über bereitgestellte Formulare per Post oder E-Mail Meldungen vorzunehmen, ist ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr vorgesehen.
Werden die Veranstaltungen gar nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß gemeldet, entfällt die Wirkung des Gesamtvertrages, und zwar auch dann, wenn grundsätzliche Geltung bestehen würde.
In diesem Fall ist die GEMA berechtigt, nachträglich die Urheberrechtsvergütung geltend zu machen und zwar unter Verdopplung des Vergütungsanspruchs. Dies kann zu erheblichen Kosten führen, die die Kirchengemeinde unerwartet zu begleichen hat.
Informationen
sowie der Zugang zum Onlineportal finden sich
hier.
Ausführliche Informationen zum Thema Kirchenmusik finden sich unter www.gema.de/kirchen
Musik im Gottesdienst
Musik im Gottesdienst wird über gesonderte Meldelisten erfasst, die durch das Landeskirchenamt oder direkt durch die Gema zur repräsentativen Erhebung an ausgewählte Kirchengemeinden innerhalb der Landeskirche versandt werden. Die Beauftragung erfolgt nach dem Zufallsprinzip für ein Jahr. Betroffen sind jeweils 6 % aller Kirchengemeinden.
Das Führen dieser Listen ist eine Verpflichtung und stellt bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erledigter Führung eine dienstvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine Abmahnung mit sich bringen kann. Außerdem wird der Pauschalvertrag dadurch gefährdet.
Schutzdauer urheberrechtlich geschützter Musik
Die Schutzdauer für urheberrechtlich geschützte Werke erlischt 70 Jahre nach Tod des Komponisten, § 64 UrhG. Eine Sonderstellung nehmen Bearbeitungen freier Werke ein, wodurch eine erneute Schutzfrist bis 70 Jahre nach Tod des Bearbeiters begründet wird.
Zu beachten ist, dass die Schutzdauer in verschiedenen Ländern unterschiedlich sein kann.
Die Schutzdauer von Notenausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke beträgt in der Regel 25 Jahre, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke unterscheiden, § 70 UrhG (wissenschaftliche Ausgaben).
Hat allerdings ein Verlag die Noten eines nicht mehr geschützten Musikstückes neu verlegt, wird diese neue Darstellung in der Regel geschützt sein, nicht jedoch der Inhalt. Für dieses Produkt beginnt wiederum eine 70-jährige Schutzfrist, während der das Vervielfältigen der Noten und Texte nach dem Urheberrecht vergütungspflichtig ist.
Wer ein bisher nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten, § 71 UrhG (nachgelassene Werke).
Kopieren von Noten
Das Kopieren von Noten ist grundsätzlich verboten, § 53 Abs. 4 UrhG.
Auf Anfrage sind einzelne Musikverlage jedoch bereit, das Kopieren einzelner Werke zu gestatten, wenn versichert wird, dass das Notenmaterial von allen Beteiligten ordnungsgemäß erworben wurde und nur aus praktischen Gründen Kopien hergestellt werden.
Ebenso ist es möglich, gegen eine geringe Gebühr Kopiergenehmigungen für einzelne Werke aus Sammlungen zu erhalten. Zuständig hierfür sind die VG Musikedition oder der betreffende Musikverlag selbst. Ein Anspruch auf Erteilung einer Kopiergenehmigung besteht jedoch nicht.
Zu einer Vervielfältigungshandlung gehören auch das Einscannen bzw. Abfotografieren von Noten z.B. zur Sichtbarmachung auf digitalen Endgeräten (Tablet, Smartphone etc.) sowie das Abschreiben mit einem Notenprogramm und bedarf der Erlaubnis des Rechteinhabers, sofern das betreffende Werk oder die Ausgabe des Werkes nicht gemeinfrei ist.
Das Kopieren von Wendestellen ist erlaubt, solange nicht das ganze Werk kopiert wird sondern lediglich diejenigen Seiten, auf denen ein Umblättern ohne Hilfe nur schwer möglich ist.
Sogenannte „Privatkopien“ sind bei Musik-CDs und Filmen erlaubt, nicht jedoch bei Noten, § 53 Abs. 4 UrhG.
Nicht erlaubt sind ferner
Das Kopieren von Noten ist in folgenden Fällen ausnahmsweise erlaubt:
Ebenso erlöschen Urheberrechte an veröffentlichten Kompositionen 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, das sind neben dem Komponisten selbst auch Herausgeber, Bearbeiter, Textdichter, Übersetzer usw. Dieser Schutz verlängert sich jedoch bei wissenschaftlichen Neuausgaben und Erstausgaben.
Das eigenhändige Abschreiben (handschriftlich) von Noten ist erlaubt. Diese Abschrift darf allerdings nicht kopiert werden. Auch eine Aufführung ist in der Regel unzulässig.
Das Kopieren von Chor- und Orchesternoten ist auch dann nicht erlaubt, wenn in gleicher Stärke Originale vorliegen.
Musikschulen können mit der VG Musikedition einen Lizenzvertrag abschließen, der es ermöglicht, Kopien von Noten und Songtexten für den Unterricht und für Aufführungen in bestimmtem Umfang herzustellen und zu verwenden.
Ab dem 01.02.2021 bietet die VG Musikedition auch den privat unterrichtenden oder freiberuflichen Musikpädagogen eine vergleichbare Lizenz an, mit der Vervielfältigungen von Noten/Songtexten für Unterricht und Aufführungen angefertigt werden können. Mit einer verwaltungseinfachen Lizenz kann nun auch der private Instrumental- und Vokalunterricht rechtlich sicher, attraktiver und flexibler gestaltet werden, indem beispielsweise einzelne Musikwerke und Unterrichtsmaterialien aus umfangreichen Sammelausgaben vervielfältigt werden dürfen.
Weitere Informationen sowie der Lizenzvertrag finden sich
hier.
Kopieren und Verwertung von Liedtexten für den Gemeindegesang
Die EKD hat mit der VG Musikedition einen Pauschalvertrag zur Herstellung und Nutzung von Fotokopien von Liedern, Liedtexten und Noten für den Gemeindegesang in Gottesdiensten, anderen kirchlichen Feiern und im Rahmen von kirchlichen Veranstaltungen geschlossen.
Für die aus diesem Pauschalvertrag Berechtigten gelten die nachstehenden Regelungen.
a) Weder melde- noch vergütungspflichtige Handlungen
b) Melde- und vergütungspflichtige Handlungen
oder
Beim Abdruck von Liedern und Liedtexten gilt grundsäzlich:
Der Abdruck eines Liedes im Gottesdienstprogramm muss die im EG jeweils unter den Liedern aufgeführten Quellenangaben (Entstehungsjahr, Textdichter, Komponist etc.) enthalten, andernfalls verstößt die Verwendung gegen den Schutz geistigen Eigentums, ist strafbar (§ 108b UrhG) und begründet zivilrechtliche Ansprüche der Urheber oder Rechteinhaber gegen die rechtswidrige Verwendung.
Die Pflicht zur Angabe der urheberrechtlichen Informationen ist unabhängig davon, ob Lieder mit oder ohne Melodie abgedruckt werden und bezieht sich auf jede Gottesdienstform.
Das Anfertigen von Kopien für Chöre, Solisten, Orchester etc. ist weiterhin nicht erlaubt.
Kopieren für Kindergärten / Kindertagesstätten
Werden in Kindergärten und Kindertagesstätten, deren Träger die Kirchengemeinde ist, Kopien von Liedern und Noten angefertigt, so ist dies nicht überall durch einen Pauschalvertrag abgedeckt (Ausnahme: Liedblätter für Gottesdienste).
Jedoch kann hierfür mit der VG Musikedition eine günstige Pauschallizenz (ab 70,00 EUR pro Jahr) erworben werden.
Pauschalverträge mit der VG Musikedition und der GEMA bestehen derzeit bereits in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg.
Weitere Informationen zum Erwerb von Lizenzen:
https://www.vg-musikedition.de/vervielfaeltigungen/kindergaerten
Kostenlose Noten aus dem Internet
Über einschlägige Internetportale ist mittlerweile eine Vielzahl von Noten erhältlich. In der Regel handelt es sich um gemeinfreie Ausgaben, die entweder aus Ablichtungen entsprechend alter Noteneditionen oder aus Abschriften bestehen.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass dort auch Werke angeboten werden, die noch geschützt sind oder aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen zumindest in manchen Ländern noch urheberrechtlichen Schutz (oder Leistungsschutz bzw. wettbewerbsrechtlichen Schutz) genießen. Gelegentlich findet sich z.B. ein Vermerk, dass das betreffende Werk in Europa (noch) keine Gemeinfreiheit genießt.
Der Nutzer muss eigenverantwortlich prüfen, ob es sich um ein legales oder illegales Downloadangebot handelt.
Eigene Kompositionen und/oder Text-Umdichtungen
Werden zu bereits vorhandenen Liedern oder Liedtexten eigene Kompositionen angefertigt, so besteht zwar an dem komponierten Werk das uneingeschränkte Urheberrecht, allerdings muss vor Verwendung der Melodie und/oder des Textes beim jeweiligen Rechteinhaber (Komponist, Rechtsnachfolger oder Verlag) die Erlaubnis eingeholt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Liedtext umgedichtet werden soll (z.B. das "Danke"-Lied für eine Trauung o.ä.). Textdichter genießen das gleiche uneingeschränkte Recht an ihrer geistigen Schöpfung wie Komponisten. Dieses Recht schließt auch die Entscheidung ein, ob und zu welchen Bedingungen der geschaffene Text verändert werden darf oder nicht.
Vervielfältigen von Texten, Gedichten und Gebeten
Für die Abrechnung der Nutzung von Gedichten, Gebeten oder sonstige Texten von Autoren ist die
VG Wort zuständig. Bei dieser ist eine urheberrechtliche Lizenz zu beantragen, indem die publizierende Kirchengemeinde der VG Wort mitteilt, dass ein Text verwendet werden soll. Hinweise finden sich unter
www.vgwort.de.
Wird der Autor nicht von der VG Wort vertreten, ist die Genehmigung
direkt bei diesen oder deren Verlag einzuholen und eine Vergütung zu vereinbaren.
Nur bei Kirchensammlungen, die liturgischen Inhalt haben, muss keine Genehmigung eingeholt werden. § 46 UrhG genehmigt die Verwendung von Texten in solchen liturgischen Sammlungen. Eine Nutzungsgebühr ist aber auch hier zu zahlen, es sei denn, der Urheberrechtsschutz ist bereits abgelaufen.
Die VG Wort, VG Bild/Kunst und die EKD haben einen Pauschalvertrag über die Vervielfältigungen von Texten und Bildern insbesondere zu Zwecken des Einsatzes in Gottesdiensten, bei nichtkommerziellen Veranstaltungen, in der Gemeindearbeit, im Konfirmandenunterricht, in Gemeindegruppen, Seminaren und in der Senioren- und Bibelarbeit ge-schlossen. Danach müssen in diesem Zusammenhang erstellte Kopien nicht separat lizensiert werden. Eine Nutzung digitaler Formate ist durch den Vertrag hingegen nicht umfasst.
Bild-/Tonmitschnitte & CD-Einspielungen
Die öffentliche Präsentation von Fernsehmitschnitten oder kommerziell hergestellten Videos und DVDs ist nicht vom Pauschalvertrag abgedeckt. Die Aufführung von Mitschnitten aus Fernsehen und Radio muss vom Sender genehmigt werden.
CD-Konzertmitschnitte ohne Gebührenzahlung an die GEMA sind nur zulässig, wenn die CDs für den Privatgebrauch der Mitwirkenden bestimmt sind. Hierbei ist zu beachten, dass die Mitwirkenden im Vorfeld darüber informiert sind und niemand einer Aufzeichnung widerspricht.
Der Verkauf dieser Produktionen an Dritte ist melde- und ggf. gebührenpflichtig.
Das Mitschneiden von Konzerten z.B. durch einzelne Chormitglieder, Musiker oder Zuhörer ohne ausdrückliche Erlaubnis des Veranstalters ist strafbar.
Für die Musik in selbst hergestellten Filmen ist das Herstellungsrecht beim Verlag bzw. Urheber zu erwerben.
CD-Einspielungen in Gottesdiensten
Entgegen bisheriger Regelungen sind CD-Einspielungen im Rahmen eines Gottesdienstes über den Rahmenvertrag abgegolten. Dies betrifft alle Gottesdienstformen und gilt unabhängig davon, ob es sich um ernste oder Unterhaltungsmusik handelt.
Sonstige Vervielfältigungen / Verwendungen
Das Einstellen von Musik auf eine Internetseite ist gegenüber der GEMA melde- und lizenzierungspflichtig. Dies betrifft auch selbst eingespielte Musikwerke fremder Urheber. Gleiches gilt, wenn z.B. ein Gottesdienst oder ein Konzert im Internet übertragen werden soll (Streaming).
Die Veröffentlichung von Liedtexten und/oder Noten im Internet oder Intranet bedarf der Erlaubnis des jeweiligen Verlages bzw. Rechteinhabers.
Werden Pressespiegel (Konzertkritiken etc.) in einer Auflage über sieben Exemplare in Umlauf gebracht, ist eine Gebühr an die VG Wort oder an die PMG zu entrichten.
Die Verwendung und Veröffentlichung von Konzertkritiken und sonstigen Berichten (auch auszugsweise z.B. auf der eigenen Internetseite oder zu Werbezwecken) bedarf der Zustimmung des Urhebers.
Adressen
Wenn die entsprechenden Urheber nicht Mitglieder der genannten Interessenvertretungen sind, so ist mit diesen direkt abzurechnen bzw. die Erlaubnis der Verwertung einzuholen.
Andernfalls sind folgende Stellen für die Abwicklung zuständig:
Weitere Informationen und Veröffentlichungen
Weitere umfassende Ausführungen zum Thema Urheberrecht finden sich auch auf den Seiten des Deutschen Musikinformationszentrums (miz) des Deutschen Musikrates. Weitere Informationen hier.