Der neue §2b UStG wird für die Kirchen erst ab dem Jahr 2025 verpflichtend gelten.Dies hat der Bundestag in seiner Sitzung am 02. Dezember 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 seine Zustimmung erteilt.
Das Bundesfinanzministerium hatte die Verlängerung der Übergangsregelung kurzfristig in das Jahressteuergesetz 2022 aufgenommen. Ziel der Maßnahme ist es, die Kommunen angesichts der gegenwärtigen Herausforderungen in Bezug auf Ukrainekrieg, Energiekrise und Grundsteuerreform nicht noch weiter zu belasten.
„Der Übergang zu einem neuen Besteuerungsregime bei der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts könnte hier zu einer Überlastung der Strukturen führen. Dies gilt es zu vermeiden“, heißt es in einer Erklärung der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen Katja Hessel (FDP).
In der Öffentlichkeit stößt der Aufschub auf geteiltes Echo, führt sie doch zu erheblicher Irritation, insbesondere aufgrund der sehr kurzfristigen Entscheidung und den bisher erfolgten Arbeiten im Zusammenhang mit der bevorstehenden Gesetzesänderung.
Die untenstehenden Ausführungen gelten unverändert, allerdings voraussichtlich erst mit Wirkung ab 01. Januar 2025.
Eine wichtige Änderung des Umsatzsteuergesetzes betrifft unmittelbar den Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts - und damit auch der Kirchen.
Konkret handelt es sich um die Änderung des § 2b UStG (Umsatzsteuergesetz), der in der bisherigen Form mit europäischem Recht nicht vereinbar ist und daher geändert werden musste.
Bisherige Rechtslage
Nach bisherigen Recht
wurden die kirchlichen Institutionen (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche) nur dann der Umsatzbesteuerung unterworfen, wenn diese Einnahmen aus gewerblicher Betriebstätigkeit erzielt haben (z.B. Tagungshäuser). Eine Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art war dann erforderlich, wenn gleichartige Einnahmen den Betrag von 35.000,00 EUR pro Jahr überstiegen. Diese Grenze wurde bisher nur selten überschritten.
Das bisherige Umsatzsteuerrecht war damit ein Privileg nicht nur für die Kirchen sondern auch für alle übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese Regelung ist europarechtswidrig und daher abzuändern, da sie eine unangemessene Bevorzugung der Körperschaften öffentlichen Rechts darstellte.
Neue Rechtslage
Nach nun geänderter und rechtmäßiger Fassung des § 2b UStG werden zukünftig juristische Personen des öffentlichen Rechts (und damit auch Kirchengemeinden bzw. kirchliche Einrichtungen und Institutionen)
rechtlich wie ein Unternehmer behandelt. Wesentlicher Aspekt ist hierbei die Tatsache, dass eine Kirchengemeinde bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten mit anderen Anbietern in Wettbewerb tritt. Nicht relevant ist hierbei, ob im Rahmen der Ausübung der konkreten Tätigkeiten eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht. Auch ist es unerheblich, ob der Erlös letztlich für einen gemeinnützigen Zweck bestimmt ist.
Der Katalog der unterschiedlichen Einnahmearten ist umfangreich. Im Wesentlichen wird hierbei in zwei Einnahmearten unterschieden:
1. Einnahmen im hoheitlichen Bereich
Einnahmen im hoheitlichen Bereich sind z.B. Gebühren, Beiträge auf
gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Grundlage etc.
Hier wird auch weiterhin keine Umsatzsteuer erhoben, es sei denn,
die Nichtbesteuerung führt zu größeren Wettbewerbsverzerrungen.
2. Einnahmen im unternehmerischen Bereich
Einnahmen im unternehmerischen Bereich sind z.B. Verkaufserlöse von
Büchern, Karten oder Tonträgern, Erlöse aus Konzerten,
Gemeindefest, Adventsmarkt etc.
Hier werden Einnahmen ab dem ersten EURO umsatzsteuerpflichtig,
es sei denn, ein gesetzlicher Umsatzsteuerbefreiungstatbestand greift.
Sofern die sog. Kleinunternehmer-Regelung
einschlägig ist, die jährlichen Einnahmen also den Höchstbetrag von 22.000,00 EUR nicht überschreiten und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000,00 EUR nicht übersteigen werden, entfällt das Entrichten einer Umsatzsteuer. Die jährliche Umsatzsteuererklärung ist jedoch trotzdem beim zuständigen Finanzamt zu Prüfzwecken einzureichen.
Durch die beschriebenen gesetzlichen Neuregelungen müssen die kirchlichen Institutionen künftig ausnahmslos jährliche Umsatzsteuererklärungen (regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung) abgeben. Dies ist letztlich auch für den Bereich der Kirchenmusik zu beachten, wenn z.B. Einnahmen durch die Veranstaltung von Konzerten oder aus CD-Verkauf erzielt werden.
Die jährlichen Einnahmen einer Institution sind als Ganzes zu bewerten, sodass die Ergebnisse aller Arbeitsbereiche zusammenzuziehen sind. Dabei ist zu beachten, dass sich der Begriff „Einnahmen“ auf sämtliche eingehenden Geldmittel bezieht – unabhängig von der Zweckbestimmung oder dem steuerlichen Gewinn abzüglich der Ausgaben. Selbst bei defizitären Jahresabschlüssen sind die Einnahmen hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung zu berücksichtigen.