Konzerte und sonstige kulturelle Veranstaltungen:
In Bezug auf Konzerte und sonstige kulturelle Veranstaltungen, die von der Kirchengemeinde veranstaltet und für die Eintrittsgelder erhoben werden, liegt zunächst eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit vor. Dies gilt auch dann, wenn um eine Kollekte oder eine „freiwillige Spende“ gebeten wird, da aufgrund des direkten Zusammenhangs mit dem Konzert ein steuerpflichtiges Entgelt anzunehmen ist (sog. „innere Verknüpfung / unmittelbarer Zusammenhang“ zwischen den beiden ausgetauschten Leistungen „Musikdarbietung“ und „Spende bzw. Kollekte“).
Gemäß § 4 Nr. 20 a) UStG werden Chöre und Orchester der Kirchengemeinden (= juristische Personen des öffentlichen Rechts) denen anderer Kulturträger gleichgestellt:
"Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[…]
20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Ar¬chive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Un¬ternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch
andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buch-stabe a) bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusik-ensembles oder Chören erbracht werden. […]"
Damit ergibt sich eine Gleichstellung der Einrichtungen der Kirchen mit denen der staatlichen Stellen, so dass die Steuerbefreiung unmittelbar gegeben ist, ohne dass eine gesonderte Bescheinigung not-wendig wird, dass diese Einrichtungen die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen, wie die staatlichen Stellen.
Mit dieser Regelung wird auch die Freistellung nach § 4 Nr. 20 b) UStG für Veranstaltungen vereinfacht, wenn hier kirchliche Einrichtungen beteiligt sind.
In Bezug auf die Durchführung von Konzerten, bei denen die Kirchengemeinde Veranstalter ist, bleibt es bei dem Erfordernis der Antragstellung gemäß § 4 Nr. 20a UStG (siehe oben), wenn keine der vorstehend genannten Voraussetzungen gegeben sind, es sich also vornehmlich um Gastgruppen und -ensembles handelt.
In allen anderen Fällen kann eine Befreiung der Steuerpflicht
in Betracht kommen, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (Bezirksregierung) vorliegt. Voraussetzung ist, dass die gleichen kulturellen Aufgaben versehen werden, wie es bei entsprechenden staatlichen oder kommunalen Einrichtungen der Fall ist. Insbesondere können auch Solokünstler (z.B. Konzertorganisten) oder freischaffend tätige Ensembles eine Befreiung beantragen.
Ein solcher Befreiungsantrag kann in der Regel formlos bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen. Bei den jeweils zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer kann erfragt werden, welche Angaben im Rahmen der Begründung erforderlich sind. Im Falle einer positiven Bescheinigung stellt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, die dann dem Finanzamt vorzulegen ist und aufgrund derer eine Steuerbefreiung erfolgt.
Spenden
sind umsatzsteuerfrei, wenn es sich um „echte“ Spenden handelt. Eine getätigte Geldzuwendung darf nur dann als Spende gewertet werden, wenn diese vollkommen freiwillig, ohne jegliche Leistungsverbindlichkeit und „ohne die Erwartung eines besonderen (Nutzungs-)Vorteils gegeben wird“ (dies ist wie erwähnt bei Konzertkollekten nicht der Fall). Die Spendenmotivation zur Förderung gemeinnütziger bzw. kirchlicher Zwecke muss eindeutig im Vordergrund stehen (BFH, Urteil vom 09.12.2014, Az. X R 4/11, Rn. 39, 40). Insofern bleiben Spenden für besondere Projekte (Orgelrenovierung oder Neubau, Anschaffung von Instrumenten, Einzelspenden oder der klassische „Opferstock“ am Ausgang der Kirche für die allgemeine kirchenmusikalische Arbeit usw.) steuerlich unbeachtlich.
Inkrafttreten / Übergangsfrist
Die hier genannten Neuregelungen wurden 2015 beschlossen und gelten seit 2017. Sofern Kirchengemeinden dies beantragt haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026.
Die uneingeschränkte Umsatzsteuerpflicht gilt für die Kirchen ab dem 01. Januar 2027.
Die teils umfangreichen Maßnahmen für die Umstellung auf die neue Praxis müssen damit spätestens Ende 2026 abgeschlossen sein, da ein weitere Aufschub oder eine Verlängerung der Überleitungsfrist nicht zulässig ist.