Nutzungsrechte ausübende Künstler

Urheber- und Nutzungsrechte ausübender Künstler bei medialen Angeboten der Kirchengemeinden

In Zeiten der Corona-Pandemie halten viele Kirchengemeinden verschiedene Online-Angebote vor. Über die einschlägigen Video-Plattformen und sozialen Netzwerke, aber auch über die Internetseiten der einzelnen Gemeinden werden Andachten, Konzerte und Gottesdienste veröffentlicht.


In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach den Urheberrechten der Mitwirkenden, hier insbesondere der Kirchenmusiker*innen. Das Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht eines jeden an der Produktion Be-teiligten ist zu grundsätzlich beachten.



Rechtslage


Wie andere Bereiche der Kunst stellen auch musikalische Darbietungen jedweder Art Werke der Musik im Sinne des Gesetzes dar und fallen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG somit in den Anwendungsbereich des UrhG. Dieses schützt die dem Urheber alleinig zustehenden Rechte am Werk. Darunter fallen zum einen die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte, wie beispielsweise das Recht, bestimmen zu können, wann und in welcher Form das Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG) und zum anderen das Recht, das Werk in körperlicher Form zu verwerten (§§ 15 UrhG ff.).


Grundsätzlich steht also jedem ausführenden Künstler ein eigener Urheberrechtsschutz zu. Dieser bezieht sich auch auf die Nutzung der gespielten und geschaffenen Musikwerke. Der Künstler kann frei entscheiden, ob das aufgeführte Werk neben der öffentlichen Darbietung beispielsweise auch in Bild und/oder Ton aufgezeichnet wird und ob bzw. in welcher Weise die Aufzeichnung verwendet werden darf. Geregelt ist dies in § 77 Urheberrechtsgesetz (UrhG).


Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht an sich ist gemäß § 29 Abs. 1 UrhG in der Regel nicht übertragbar und verbleibt jederzeit beim Urheber. Der Urheber kann jedoch Einwilligungen in die Verwertung erteilen.


Durch das Mitschneiden einer künstlerischen Leistung (egal ob Bild- oder Tonaufnahme) und dem damit entstehenden Produkt wird das geschützte Werk vervielfältigt. Dieses Recht steht gemäß § 16 Abs. 1 UrhG nur dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu, es sei denn, er hat dies ausdrücklich erlaubt oder das jeweilige Nutzungsrecht eingeräumt. Ist dies nicht der Fall, stellt der Mitschnitt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar.


Fehlt es an einer Einwilligung durch den Urheber, kann der Rechteinhaber gemäß § 97 UrhG die Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr, sowie Schadensersatz und sogar die Vernichtung der Vervielfältigungsstücke verlangen.


Darüber hinaus erfüllt der Verletzer auch den Tatbestand der Straftat nach § 106 Abs. 1 UrhG.


Eine Urheberrechtsverletzung ist ferner auch dann gegeben, wenn der Mitschnitt auf einer Internetseite, einer Videoplattform wie z.B. YouTube oder auf sozialen Netzwerken hochgeladen wird. Ohne Einwilligung oder Nutzungsrecht am Werk wird gegen das Recht des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verstoßen.



Übertragung von Nutzungsrechten


Die Nutzungsrechte des ausübenden Künstlers können unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden. Gemäß § 79 UrhG können Rechte und Ansprüche zunächst durch eigene Verfügung auf andere Personen übertragen werden. Daneben kann ein Übertragungsanspruch auch von Rechts wegen erfolgen. Dies ist besonders relevant bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen.


Erbringen Urheber ihre Leistungen im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, so kann es gemäß § 43 UrhG zu einem gesetzlichen Übergang der Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber oder Dienstherrn kommen.


§ 43 UrhG sieht vor, dass die Nutzungsrechte (und Veröffentlichungsrechte) dem Arbeitgeber eingeräumt werden, wenn das Werk in Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. Ausschlaggebend sind hier die objektiven Umstände und nicht der subjektive Wille des Arbeitnehmers. Demnach unterliegen Werke, die objektiv in Erfüllung des im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgabengebiets entstanden sind, dem § 43 UrhG.



Beurteilungskriterien


Gibt es keine individuelle Vereinbarung zu den Nutzungsrechten im Arbeitsvertrag oder entsprechende tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen, ist anhand der folgenden Kriterien auszulegen, ob die Nutzungsrechte an einem Werk dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber zustehen:


  • Eigenschaft als Arbeitnehmer im betreffenden Betrieb
    Der Künstler muss in der Eigenschaft als Arbeitnehmer tätig werden (keine Selbständigkeit; Honorartätigkeiten - wie z.B. Tätigkeiten von Orchestermusikern im Rahmen von Aufführungen oder gastierende Konzertorganisten - werden nicht erfasst).

  • Tätigkeit in Erfüllung arbeits- oder dienstvertraglicher Pflichten
    Maßgeblich ist außerdem, dass das Werkschaffen des Arbeitnehmers zu seinem Aufgabenbereich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehört im Sinne eines inneren Zusammenhangs zwischen arbeitsvertraglicher Pflichterfüllung und dem Werkschaffen (BGH, Urteil vom 24.10.2000 - X ZR 72/98).
  • Berufsbild
    Die Tätigkeit muss nach objektiver Anschauung dem üblichen Berufsbild und Tätigkeitsumfang im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses entsprechen.


  • Verwendbarkeit für den Arbeitgeber
    Bei der Verwertung der künstlerischen Leistung muss es sich um einen originären Zweck des Betriebes des Anstellungsträgers handeln. Mit der Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts ist dann nach herrschender Meinung die Einräumung derjenigen Nutzungsrechte, die der Arbeitgeber bzw. Dienstherr für die betrieblichen Zwecke benötigt, abgegolten (BGH, Urteil vom 23.10.2001 - X ZR 72/98).


  • Branchenüblichkeit
    Die Verwertung der künstlerischen Leistung durch den Arbeitgeber muss in weiten Teilen des betreffenden Arbeitsfeldes branchenüblich sein. Es muss sich also um einen Sachverhalt handeln, der in weiten Teilen des Berufsfeldes allgemein üblich und mithin gängige Praxis ist.

  • Einschränkung
    Eine Übertragung von Nutzungsrechten auf den Arbeit- oder Dienstgeber ist nur gegeben, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstvertrages nichts anderes ergibt (§ 43 UrhG). Die Beweislast liegt dabei beim Arbeit- bzw. Dienstgeber.
    „Inhalt“ meint in diesem Zusammenhang die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrages im Wege individueller Vereinbarung oder kollektivvertraglicher Regelung (Tarifvertrag o.ä.). Mit dem „Wesen“ des Arbeits- oder Dienstvertrages sind die allen Beschäftigungsverhältnissen innewohnenden Eigenheiten gemeint.



Rechtsfolge


Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Kriterien und der in der Praxis existierenden Beschäftigungsbedingungen erscheint es mehr als fraglich, ob tatsächlich angenommen werden kann, dass die betriebliche Verwertung künstlerischer Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeindearbeit eine mediale Nutzung einschließt. Denn in der Regel ist diese in den Arbeitsverträgen weder vertraglich vereinbart noch bei derartigen Dienstverhältnissen allgemein üblich. 
 
Kirchenmusiker*innen sind vertraglich verpflichtet, „Live-Gottesdienste“ bzw. weitere Gemeindeveranstaltungen der Kirchengemeinde zu gestalten. Sie sind verpflichtet, Gottesdienste in der Kirche zu gestalten – ohne Mitschnitt und Sendung, denn dies ist allgemein nicht üblich. Das Verwertungsrecht geht daher nicht automatisch auf den Dienstgeber über, weil es sich um eine nicht unbedeutende Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten handelt. Auch in den Wochen der Corona-Pandemie dürfte eine „automatische“ Erweiterung des Dienstumfanges unverhältnismäßig sein. Dies gilt in besonderer Weise für den nicht unerheblichen Bereich der C-Kirchenmusikstellen.

Auch das den Mitarbeitenden zustehende Entgelt rechtfertigt in Bezug auf Höhe und Umfang in weiten Teilen wohl nicht allein einen uneingeschränkten Übergang der Nutzungsrechte auf den Dienstgeber.

Das dem Dienstgeber grundsätzlich zustehende Direktionsrecht umfasst demnach nicht ohne Weiteres sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte künstlerischer Leistungen.
 
Etwas anderes wäre es, wenn Kirchenmusiker*innen in einer (bedeutenden) Kirche beschäftigt sind, die regelmäßig mediale Angebote veröffentlicht (z.B. regelmäßige Fernsehgottesdienste, Konzertmitschnitte, überregionale Veranstaltungen mit medialer Begleitung), dies nach Außen auch offen kommuniziert und ggf. auch schon bei Bewerbung auf diese Kirchenmusikstelle bekannt war. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.


Fazit


Ein automatischer Übergang von Urheberrechten auf den kirchlichen Dienstgeber ist aus den oben ausgeführten Gründen im Ergebnis abzulehnen.


Grundsätzlich ist im Sinne einer Rechtsklarheit für beide Parteien zu empfehlen, für die Zukunft entsprechende individualvertragliche Klauseln in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Diese Klauseln können allerdings nicht einseitig bestimmt oder verordnet werden, sie müssen vielmehr im Einvernehmen geregelt werden. Kollektivvertragliche Bestimmungen existieren hierzu nicht.


Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Kirchengemeinde in jedem Fall verpflichtet, vor Aufnahme und Nutzung der Produktionen
alle beteiligten Personen (auch Publikum bzw. Gottesdienstbesucher*innen) hiervon in Kenntnis zu setzen und die ausdrückliche Erlaubnis einzuholen. Der besondere Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen ist zu beachten.
Erfolgt dies nicht, erwachsen hieraus urheberrechtliche, zivil- und möglicherweise auch strafrechtliche Konsequenzen.


In Anbetracht der Tatsache, dass Kirchengemeinden zunehmend mediale Angebote für sich entdecken, ist Handlungsbedarf angezeigt, wenn die derzeit geschaffenen Angebote auch zukünftig genutzt und weiterentwickelt werden sollen.


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