Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten

Allgemeines


Als Nebentätigkeit wird jede Tätigkeit angesehen, die neben der arbeitsvertragli­chen Haupt­anstellung von einem Arbeitnehmer für einen anderen Auftraggeber entgeltlich versehen wird.

Grundsätzlich ist die Aufnahme von Nebentätigkeiten von der grundgesetzlich garan­tierten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützt. Allerdings sind Einschränkun­gen und Auflagen zu beachten.

 

Eine Nebentätigkeit kirchlicher Mitarbeiter darf nur übernommen werden, wenn diese mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.

 


 

Anzeigepflicht

 

Gemäß der jeweils geltenden landeskirchlichen Arbeitsrechtsregelung sind Nebentätigkeiten dem Anstellungsträger recht­zeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

 

Einer ausdrücklichen Genehmigung bedarf es nicht. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Anzeige einer Nebentätigkeit diese bereits aufgenommen werden darf, während bei einer Genehmigung die Nebentätigkeit erst nach dem Zeitpunkt der Genehmigung übernommen werden dürfte.

 

Die Anzeige umfasst in der Regel folgende Angaben:

 

  • Art der Tätigkeit
  • Anstellungsträger (sofern vorhanden) *
  • Umfang (Stunden pro Woche/pro Monat; nur bei Anstellungsverhältnis) *
  • ggf. Dauer der Tätigkeit (bspw. bei Befristung)

 

Es ist nicht erforderlich, weitere Angaben zur Nebentätigkeit zu machen (z.B. Höhe des Verdienstes, zeitlicher Umfang bei selbständiger Beschäftigung usw.), da der An­stellungsträger nur diejenigen Informationen einfordern darf, die erforderlich sind, um eine evtl. Versagung der Nebentätigkeit zu prüfen. Die Höhe der weiteren Einkünfte beispielsweise sind bei dieser Prüfung unerheblich.


Keiner Anzeige bedürfen u.a. folgende Nebentätigkeiten:

 

  • die Tätigkeit in Vereinen oder Berufsverbänden
  • die Übernahme von Ehrenämtern
  • eine nur gelegentlich ausgeübte (!) schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri­sche oder Vortragstätigkeit (im Einzelfall genau zu prüfen)

 

Eine Nebentätigkeit kann versagt werden, wenn

 

  • sie nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Arbeitnehmers so stark in An­spruch nimmt, dass die gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten behin­dert werden kann,
  • die allgemeinen Arbeitsschutzgesetze (z.B. Arbeitszeitgesetz) verletzt werden,
  • der Arbeitnehmer in Widerstreit mit seinen Dienstpflichten geraten kann,
  • es sich um eine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers handelt

 

oder

 

  • sie geeignet ist, dem Ansehen der Kirche oder der Glaubwürdigkeit ihrer Dienste zu schaden.

 

Der Anstellungsträger kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen ver­sehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der dienstvertraglichen Pflichten des Mitarbeiters oder be­rechtigte Interessen des Anstellungsträgers zu beeinträchti­gen. Dies dürfte allerdings stren­gen Vorausset­zungen unterliegen, da die Berufs­freiheit grundgesetzlich geschütztes Rechts­gut ist.

* Sonderfall selbständige Nebentätigkeiten

 

Insbesondere im kirchenmusikalischen Dienst ist es nicht selten, dass Nebentätigkeiten im Rahmen selbständiger Tätigkeit versehen werden. Selbständigkeit liegt insbesondere bei Konzertorganisten (oder Organisten, die neben einer Anstellung mit Konzerten andernorts gastieren) vor. Außerdem sind Musik- oder Instrumentallehrer, die nicht in einer Musikschule o.ä. angestellt sind, selbständig tätig.

 

Bei diesen Tätigkeiten kann die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht allein schon aufgrund Überschreitung der nach dem ArbZG zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit versagt wer­den, da das ArbZG ist nur bei Anstellungsverhältnissen einschlägig ist und auf selbständige Beschäftigung keine Anwendung findet.

 

Das ArbZG ist wie viele andere Gesetze auch als Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers konzipiert, der sich gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig in einer schwächeren Position befindet. Aus diesem Grund bedarf er eines besonderen Schutzes. Wer hingegen selbständig tätig ist, benötigt diesen Schutz nicht, da Selbständige über ihre Zeit und Arbeitskraft weitestgehend frei verfügen können und sämtliche Risiken ihrer Geschäftstätigkeit selbst tragen. Es besteht daher kein Über- oder Unterordnungsverhältnis, wie es im angestellten Arbeitsverhältnis der Fall ist.

 

Eine selbständige Tätigkeit - unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätig­keit handelt - ist von der Natur der Sache her mit keiner zulässigen wöchentlichen Höchstar­beitszeit reguliert. Insofern kann eine selbständige Nebentätigkeit vorrangig nur dann versagt werden, wenn diese als Konkurrenztätigkeit anzusehen ist oder die ordnungs­gemäße Ausübung der vertraglichen Dienstpflichten des Anstellungsverhältnisses beeinträch­tigt wird.

 

 

Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer, die eine geringfügige oder Teilzeitbeschäfti­gung aus­üben, zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht selten gehalten sind, auch weitere Be­schäftigungen auszuüben. Beispielsweise darf im Rahmen einer Be­schäftigung als nebenamt­licher Kirchenmusiker mit nur gerin­gem wöchentlichem Stun­denumfang die Aufnahme wei­terer Arbeitsverhältnisse nicht grundsätzlich versagt werden. Arbeitgeber, die Teilzeitbeschäf­tigungsverhält­nisse eingehen, müssen davon ausgehen, dass die betreffenden Arbeitnehmer sich weitere Beschäftigungen suchen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

 

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