Allgemeines
Als Nebentätigkeit wird jede Tätigkeit angesehen, die neben der arbeitsvertraglichen Hauptanstellung von einem Arbeitnehmer für einen anderen Auftraggeber entgeltlich versehen wird.
Grundsätzlich ist die Aufnahme von Nebentätigkeiten von der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützt. Allerdings sind Einschränkungen und Auflagen zu beachten.
Eine Nebentätigkeit kirchlicher Mitarbeiter darf nur übernommen werden, wenn diese mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar ist und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
Anzeigepflicht
Gemäß der jeweils geltenden landeskirchlichen Arbeitsrechtsregelung sind Nebentätigkeiten dem Anstellungsträger rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Einer ausdrücklichen Genehmigung bedarf es nicht. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Anzeige einer Nebentätigkeit diese bereits aufgenommen werden darf, während bei einer Genehmigung die Nebentätigkeit erst nach dem Zeitpunkt der Genehmigung übernommen werden dürfte.
Die Anzeige umfasst in der Regel folgende Angaben:
Es ist nicht erforderlich, weitere Angaben zur Nebentätigkeit zu machen (z.B. Höhe des Verdienstes, zeitlicher Umfang bei selbständiger Beschäftigung usw.), da der Anstellungsträger nur diejenigen Informationen einfordern darf, die erforderlich sind, um eine evtl. Versagung der Nebentätigkeit zu prüfen. Die Höhe der weiteren Einkünfte beispielsweise sind bei dieser Prüfung unerheblich.
Keiner Anzeige bedürfen u.a. folgende Nebentätigkeiten:
Eine Nebentätigkeit kann versagt werden, wenn
oder
Der Anstellungsträger kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der dienstvertraglichen Pflichten des Mitarbeiters oder berechtigte Interessen des Anstellungsträgers zu beeinträchtigen. Dies dürfte allerdings strengen Voraussetzungen unterliegen, da die Berufsfreiheit grundgesetzlich geschütztes Rechtsgut ist.
* Sonderfall selbständige Nebentätigkeiten
Insbesondere im kirchenmusikalischen Dienst ist es nicht selten, dass Nebentätigkeiten im Rahmen selbständiger Tätigkeit versehen werden. Selbständigkeit liegt insbesondere bei Konzertorganisten (oder Organisten, die neben einer Anstellung mit Konzerten andernorts gastieren) vor. Außerdem sind Musik- oder Instrumentallehrer, die nicht in einer Musikschule o.ä. angestellt sind, selbständig tätig.
Bei diesen Tätigkeiten kann die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht allein schon aufgrund Überschreitung der nach dem ArbZG zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit versagt werden, da das ArbZG ist nur bei Anstellungsverhältnissen einschlägig ist und auf selbständige Beschäftigung keine Anwendung findet.
Das ArbZG ist wie viele andere Gesetze auch als Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers konzipiert, der sich gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig in einer schwächeren Position befindet. Aus diesem Grund bedarf er eines besonderen Schutzes. Wer hingegen selbständig tätig ist, benötigt diesen Schutz nicht, da Selbständige über ihre Zeit und Arbeitskraft weitestgehend frei verfügen können und sämtliche Risiken ihrer Geschäftstätigkeit selbst tragen. Es besteht daher kein Über- oder Unterordnungsverhältnis, wie es im angestellten Arbeitsverhältnis der Fall ist.
Eine selbständige Tätigkeit - unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt - ist von der Natur der Sache her mit keiner zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit reguliert. Insofern kann eine selbständige Nebentätigkeit vorrangig nur dann versagt werden, wenn diese als Konkurrenztätigkeit anzusehen ist oder die ordnungsgemäße Ausübung der vertraglichen Dienstpflichten des Anstellungsverhältnisses beeinträchtigt wird.
Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer, die eine geringfügige oder Teilzeitbeschäftigung ausüben, zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht selten gehalten sind, auch weitere Beschäftigungen auszuüben. Beispielsweise darf im Rahmen einer Beschäftigung als nebenamtlicher Kirchenmusiker mit nur geringem wöchentlichem Stundenumfang die Aufnahme weiterer Arbeitsverhältnisse nicht grundsätzlich versagt werden. Arbeitgeber, die Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse eingehen, müssen davon ausgehen, dass die betreffenden Arbeitnehmer sich weitere Beschäftigungen suchen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.