Führungszeugnis

Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses

Allgemeines

Im Oktober 2019 ist die Richtlinie der EKD zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in Kraft getreten, woraufhin zahlreiche Landeskirchen mittlerweile eigene Gewaltschutzgesetze erlassen haben, die Maßnahmen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorsehen.

Die EKD-Richtlinie und auch die landeskirchlichen Regelungen sehen unter anderem die Pflicht zur regelmäßigen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses vor. Danach sollen Mitarbeitende bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und abschließend in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Einsichtnahme vorlegen.

Für Ehrenamtliche und Honorarkräfte gilt dies abhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen gleichermaßen.

Bei ihrem Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses müssen die Mitarbeitenden eine schriftliche Aufforderung des Dienstgebers vorlegen (§ 30a Abs. 2 BZRG). Außerdem sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines solchen Zeugnisses zu bestätigen (§ 30a Abs. 1 BZRG), denn das erweiterte Führungszeugnis darf nur verlangt werden, wenn es um die Prüfung der persönlichen Eignung von Personen geht, die in ihrer beruflichen (oder ehrenamtlichen) Tätigkeit mit minderjährigen, pflegebedürftigen oder behinderten Menschen arbeiten.

Die Kosten für die Beibringung des erweiterten Führungszeugnisses sind vom Dienstgeber zu tragen, was sich in der Regel aus den landeskirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergibt.



Unterscheidung der einzelnen Zeugnisarten

Bei einem Führungszeugnis handelt es sich um einen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Es gibt vier Arten von Führungszeugnissen:

  • Führungszeugnis (für Privatpersonen)
    Das Führungszeugnis enthält Verurteilungen, bei denen die Geldstrafe über 90 Tagessätzen liegt bzw. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt wurde.
     
  • Erweitertes Führungszeugnis
    Während das „einfache“ Führungszeugnis bestimmte, minder schwere Verurteilungen nicht aufführt, enthält das erweiterte Führungszeugnis jede Verurteilung wegen einer Sexualstraftat oder einer Straftat gegen die persönliche Freiheit (einschließlich Jugend- oder Geldstrafen). Für andere Delikte bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass minder schwere Verurteilungen nicht erscheinen.

  • Behördliches Führungszeugnis
    Das Zeugnis kann ausschließlich von Behörden angefordert werden und betrifft ausnahmslos Personen die sich dort bewerben bzw. dort eingestellt werden. Es enthält weitergehende Informationen, die für die Behörde relevant sein können.

  • Europäisches Führungszeugnis
    Personen aus Staaten der EU mit Wohnsitz in Deutschland können ebenfalls ein Führungszeugnis erhalten. Es informiert über Eintragungen im Bundeszentralregister und gibt auch Auskunft bezüglich des Strafregisters des Herkunftlandes.

Auf Grundlage des jeweils einschlägigen Gewaltschutzgesetzes hat der Dienstgeber ausschließlich Anspruch auf ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a BZRG. Die Aufforderung zur Abgabe eines behördlichen Führungszeugnisses beispielsweise ist somit unzulässig.


Einsichtnahme

Das Führungszeugnis wird (ausschließlich!) der dienstaufsichtführenden Stelle zur Einsicht vorgelegt. Im Falle einer Einsichtnahme ohne relevante Einträge erhält die bzw. der Mitarbeitende das erweiterte Führungszeugnis sofort wieder zurück – es verbleibt nicht vor Ort. Es besteht auch kein Anspruch darauf, das Führungszeugnis zeitweise einzubehalten, um es später zu prüfen.

Die Einsicht nehmende Stelle vermerkt die Vorlage des Führungszeugnisses schriftlich unter Angabe von Datum der Einsichtnahme, Datum der Vorlage, Datum der Ausstellung des Zeugnisses sowie der Angabe, dass keine relevanten Einträge vorlagen.

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