Für das Tarifgebiet Rheinland-Westfalen-Lippe gilt eine einheitliche Regelung für kirchenmusikalische Vertretungsdienste.
Voraussetzung zur Anwendung ist das Versehen einer kurzfristigen Vertretung auf einer besetzten Stelle.
Dadurch werden die einschlägigen Vertretungen im Tarifgebiet einheitlich vergütet, sodass die Praxis der vormals sehr unterschiedlichen Entgeltverhältnisse von rechtlich unzulässigen Honorarzahlungen bis hin zu in der Höhe teils drastisch divergierenden Vertretungszahlungen abgelöst und vereinheitlicht wurde. Dies führt zu einer gerechteren Entlohnung der geleisteten Dienste.
Diese Entgeltordnung gilt verbindlich
für alle Anstellungsträger im Tarifgebiet Rheinland-Westfalen-Lippe und stellt eine unmittelbare Anspruchsgrundlage
dar.
Die Stundensätze nehmen zudem an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil (dynamische Anpassung).