Öffentliche Warnungen
Abzugrenzen ist das Vorliegen höherer Gewalt von bloßen öffentlichen Warnungen, Sofern eine öffentliche Stelle, beispielsweise das zuständige Gesundheitsamt oder das Robert Koch Institut, „nur“ eine Warnung für Veranstaltungen ausspricht, ist es zweifelhaft, ob höhere Gewalt vorliegt.
Bei einer Absage der Veranstaltung auf Grundlage einer Warnung ist das Risiko für die Veranstalter groß, dass die Künstler Honoraransprüche gegen die Veranstalter durchsetzen können.
Rechtsfolgen / Abänderungen des Vertrages
Sagt ein Veranstalter eine Kulturveranstaltung ab, ohne dass höhere Gewalt vorliegt, muss er - sofern dies vom Schuldner beansprucht wird - in der Regel das Honorar von Künstlern zahlen, die für die Veranstaltung gebucht wurden gemäß §§ 649, 615 BGB. Künstler müssen sich aber ersparte Aufwendungen oder zusätzlich erhaltenes Honorar anrechnen lassen. Das heißt, dass sich der Honoraranspruch der Künstler reduzieren kann. Ersparte Aufwendungen sind beispielsweise Reisekosten, die entgegen der ursprünglichen Honorarkalkulation doch nicht anfallen.
Die Durchführung der Veranstaltung zu einem
Ersatztermin
geht als milderes Mittel einer Absage vor. Nur für den Fall, dass keine Verschiebung möglich ist, ist eine vollständige Absage zulässig mit den bereits ausgeführten Folgen für Veranstalter oder Besucher.
Wird die Veranstaltung lediglich verschoben und nicht ersatzlos abgesagt, behalten die zuvor verkauften Eintrittskarten in der Regel ihre Gültigkeit und können zum Ersatztermin als Eintrittskarte verwendet werden. Rechtlich ist eine Verschiebung dahingehend einzuordnen, dass es den Vertragsparteien zumutbar ist, die Veranstaltung stattfinden zu lassen und lediglich den Termin abzuändern.
Statt des Anspruchs auf Lösung vom Vertrag, den der Veranstalter im Falle höherer Gewalt hat, bleibt dem Veranstalter somit ein Recht auf Anpassung des Vertrages. Der Vertrag bleibt bestehen, sodass sich an den grundsätzlichen Zahlungspflichten nichts ändert. Demzufolge erfolgt eine pauschale oder "automatische" Erstattung der Kosten für Eintrittskarten nicht. Die Vertragsanpassung geschieht in Bezug auf das Datum. Dem Käufer steht aber das Recht auf Rückgabe der Eintrittskarte zu, wenn er den angepassten Termin nicht wahrnehmen kann oder will.
In Bezug auf die Ausführenden (Solisten, Orchester etc.) bestehen die geschlossenen Verträge auch bei einer Terminverschiebung grundsätzlich fort. Die Ausführenden als Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, zum neuen Datum ihre Pflichten zu erfüllen. Können sie dies nicht, weil sie beispielsweise andere Verpflichtungen haben, sind sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern die Absage der Veranstaltung in den Risikobereich des Veranstalters fällt, können aber Ansprüche auf Schadenersatz entstehen.
Fazit
Liegt nur eine öffentliche Warnung vor, so bleiben grundsätzlich die vertraglichen Honoraransprüche der Künstler gegen einen Veranstalter bei der Absage einer Veranstaltung bestehen. Ersparte Aufwendungen (Reisekosten) können die Honoraransprüche reduzieren.
Der Anspruch eines Künstlers auf ein Ausfallhonorar besteht grundsätzlich nicht, wenn ein Fall höherer Gewalt durch behördliche Untersagung einer Veranstaltung vorliegt und es keine vertragliche Regelung zu einem Ausfallhonorar bei dem Vorliegen von höherer Gewalt gibt.