Einem Arbeitnehmer steht auf Grundlage des Arbeitsvertrages nicht nur ein Anspruch auf den vereinbarten Arbeitslohn zu, sondern auch der Anspruch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entsprechend dem Arbeitsvertrag im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Qualifikation des Arbeitnehmers entsprechend beschäftigt.Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer damit das Recht, sich zur Entfaltung seiner Persönlichkeit im Beschäftigungsverhältnis zu entfalten und zu entwickeln.
Gleichwohl hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Beschäftigungswünsche des Arbeitnehmers zu ignorieren. Dies ist allerdings nur im Rahmen und innerhalb der Grenzen seines Weisungsrechts möglich.
Diesen Beschäftigungsanspruch leitet das BAG aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. (BAG vom 27.02.1985 – GS 1/84).
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Zuweisung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes sowie von Arbeiten, zu deren Leistung er arbeitsvertraglich verpflichtet ist (BAG vom 21.01.1993 – 2 AZR 309/92).
Auch im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Pflicht den Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt zu beschäftigen.
Erst wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, erlischt auch der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.
Es ist also nicht möglich, den Arbeitnehmer durch eine nur einseitige Freistellung die Beschäftigungspflicht des Arbeitnehmers auszuschließen.