Allgemeines
Ein Arbeitsvertrag kann in der Weise geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit automatisch endet, ohne dass eine besondere Aufhebung (z.B. Kündigung oder Auflösungsvertrag) erforderlich ist.
Es handelt sich in diesem Fall um einen befristeten Arbeitsvertrag. Grundlage hierfür bildet § 620 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 14 f. TzBfG.
Die Befristung muss bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden, ansonsten wird das Arbeitsverhältnis automatisch auf unbestimmte Zeit als unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.
Es wird zwischen drei Arten der Befristung unterschieden (§ 3 Abs. 1 TzBfG):
Für den Fall einer evtl. Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Befristung sind einige Besonderheiten zu beachten. Zur Vermeidung einer Sperrzeit sollte sich der Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Ist die Befristung von vornherein auf unter drei Monate angesetzt, sollte sich der Arbeitnehmer bereits bei Abschluss des Vertrages bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden.
Wirksamkeit der Befristung
Die Wirksamkeit der Befristung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, die in § 14 TzBfG geregelt sind und in den folgenden Abschnitten erläutert werden.
Befristung mit sachlichem Grund
Die Befristung ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs.1 TzBfG). Ein sachlicher Grund für die Befristung liegt dann vor, wenn
und/oder
Befristung ohne sachlichen Grund
Eine Befristung ohne sachlichen Grund darf maximal einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen, entweder in Form eines von Beginn an auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrages oder in Form von maximal dreimaliger Verlängerung des Vertrages. Nach einer Gesamt-Vertragsdauer von zwei Jahren darf keine weitere sachgrundlose Befristung mehr erfolgen.
Eine Verlängerung liegt nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des vorangegangenen Arbeitsvertrages vereinbart wird und der erneute befristete Arbeitsvertrag lückenlos an den vorangegangenen anschließt.
Für ältere Arbeitnehmer gilt außerdem § 14 Abs. 3 TzBfG, wonach es bei der Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes bedarf, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat.
Unzulässigkeit einer Befristung
Eine Befristung ist unzulässig, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits vorher schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Auf die Art und Dauer der vorherigen Beschäftigung kommt es nicht an.
Allerdings ist eine sachgrundlose Befristung nach neuerer Rechtsprechung ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Zuvor-Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09).
Schriftformerfordernis
In allen Fällen muss die Befristung schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Dies gilt auch für Verlängerungen der Befristung. Ein Befristungsgrund muss dagegen nicht schriftlich vereinbart werden. Bei der Zweckbefristung muss allerdings der Zweck vereinbart werden. Wird die Schriftform nicht eingehalten, so ist der Arbeitsvertrag dennoch wirksam, einzig die Befristung ist unwirksam.
Rechtsfolgen wirksamer Befristung
Die Befristung ist wirksam, wenn sie zulässig ist und die Schriftform eingehalten ist.
Die Rechtsfolgen einer wirksamen Befristung sind in § 15 TzBfG geregelt.
Ist die Befristung wirksam, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks. Der Arbeitgeber muss dabei dem Arbeitnehmer das Ende des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitteilen.
Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf der Befristung jedoch mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, „wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt" (§ 15 Abs.5 TzBfG).
Für eine vorzeitige Beendigung des wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses gelten folgende Grundsätze (§ 15 Abs.3, 4 TzBfG):
Rechtsfolgen unwirksamer Befristung
Die Befristung ist unwirksam, wenn sie nicht zulässig oder die Schriftform nicht eingehalten ist. Die Rechtsfolgen unwirksamer Befristung regeln §§ 16 und 17 TzBfG.
Ist die Befristung unwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG. Durch die Unwirksamkeit der Befristung entsteht also ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Will sich der Arbeitnehmer allerdings auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen, „so muss er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist" (§ 17 TzBfG – sog. „Entfristungsklage"). Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, so endet das Arbeitsverhältnis trotz der Unwirksamkeit der Befristung.
Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitgebers bleibt es auch bei unwirksamer Befristung zugunsten des Arbeitnehmers bei der Regelung des § 15 Abs. 3 TzBfG. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch bei Unwirksamkeit der Befristung frühestens zum Ablauf der Befristung kündigen kann, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 16 TzBfG). Die Kündigungsbeschränkung gilt für den Arbeitgeber jedoch nicht, wenn die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist.
Für die Kündigung des Arbeitnehmers gelten bei unwirksamer Befristung keine Besonderheiten. Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund ist jedoch auch vor Ablauf der Befristung möglich, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB (Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes) gegeben sind.
Benachteiligungsverbot
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden (§ 4 Abs. 2 TzBfG). Bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Auch haben sie Anspruch auf Urlaub und die Jahressonderzahlung.