Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Künstler

Steuerabzug bei Honoraren an ausländische Künstler

Werden (musikalische) Dienstleistungen von Künstlern erbracht, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind bei der Honorierung dieser Leistungen steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Nach § 50 a EStG bei Einkünften ausländischer Künstler, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielen, Einkommensteuer einzubehalten. Darunter fallen insbesondere Honorare für Musiker und Schauspieler.

Entscheidend für den Steuerabzug ist das Vorliegen einer Darbietung. Dies ist gegeben, wenn etwas gezeigt oder vorgeführt wird (z.B. Ausstellungen, Konzerte oder Theateraufführungen). Es muss zudem ein unterhaltender Charakter vorliegen.

Nicht zu den Einkünften nach § 50a EStG zählen hingegen unterrichtende Tätigkeiten sowie wissenschaftliche Vorträge oder Seminare. Ebenso nicht abzugspflichtig sind Tätigkeiten von Schriftstellern, Journalisten und Bildberichterstattern.

Im Zweifel sollte zur Haftungsvermeidung der Steuerabzug vorgenommen werden. Der ausländische Künstler kann die Feststellung der Steuerpflicht entweder über das Veranlagungsverfahren oder einen Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheides klären.



Einbehalt der Einkommensteuer

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist das Bruttohonorar. Umsatzsteuer gehört nicht zum Bruttohonorar im Sinne des Einkommensteuereinbehaltes.

Erstattungen für Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als diese die tatsächlichen Kosten übersteigen. Die Nachweise sind der Rechnung beizufügen. Andernfalls sind die erstatteten Reisekosten als pauschale Reisekosten aufzuführen, die dann die Bemessungsgrundlage für den Steuereinbehalt erhöhen. 
Tatsächlich nachgewiesene Reisekosten unterliegen somit nicht dem Steuereinbehalt
.
Bei einer Vergütung über 250,00 EUR sollten auf der Abrechnung unbedingt die mit der Vergütung bezahlten Reisekosten gesondert aufgeführt werden, weil diese Kosten damit nicht zur Bemessungsgrundlage zählen.

Die einzubehaltende Einkommensteuer beträgt bei einer Vergütung je Auftritt bis 250,00 EUR 0% und über 250,00 EUR 15%.

Zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag mit 5.5 % der Einkommensteuer einzubehalten.

Bei einer Vergütung bis zu 250,00 EUR je Auftritt ist somit keine Steuer einzubehalten und abzuführen.

Bei einem Honorar für mehrere Künstler (Duo, Trio, Quartett, etc.) kann die Vergütung auf die Künstler aufgeteilt werden. Dies kann möglicherweise dazu führen, dass das anteilige Honorar dann nicht mehr als 250,00 EUR beträgt.
Ausnahmen vom Steuerabzug

Bei einem ausländischen Vertragspartner ist es für den Steuerabzug unbeachtlich, wohin die Zahlung erfolgt. Der Steuerabzug ist bei ausländischen Vertragspartnern also auch dann vorzunehmen, wenn die Zahlung auf ein Konto in Deutschland erfolgt.

Steuern sind hingegen nicht einzubehalten, wenn der Vertrag mit einem inländischen Veranstaltungsunternehmen abgeschlossen worden ist und die Zahlungen an dieses deutsche Unternehmen erfolgen.

Ebenso entfällt die Steuerpflicht, wenn eine vom Bundeszentralamt für Steuern ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.



Bescheinigung der einbehaltenen Einkommensteuer

Auf Verlangen der Künstler ist eine Bescheinigung über die einbehaltene Einkommensteuer auszustellen. Aufgrund dieser Bescheinigung kann die Erstattung der einbehaltenen Steuern beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden, wenn die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen.



Umsatzsteuer

Bei ausländischen Künstlern findet die häufig in Anspruch genommene Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStG keine Anwendung.

In Ausnahmefällen kann die Leistung ausländischer Künstler möglicherweise nach § 4 Nr. 20 a) UStG steuerbefreit sein. Hierfür ist jedoch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde notwendig, die als Kopie der Rechnung beizufügen ist. Die Berufung auf die Steuerbefreiung ist zwingend in der Rechnung aufzuführen.

In allen anderen Fällen bei ausländischen Künstlern ist die Umsatzsteuer vom Auftraggeber und nicht von den Künstlern abzuführen. In der Rechnung des Künstlers darf damit keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. In der Rechnung muss dabei zwingend der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.

Damit muss in der Rechnung des Künstlers entweder die Berufung auf die Steuerbefreiung oder der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen werden. In keinem Fall darf die Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
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