Steuerabzug bei Honoraren an ausländische Künstler
Werden (musikalische) Dienstleistungen von Künstlern erbracht, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind bei der Honorierung dieser Leistungen steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Nach § 50 a EStG bei Einkünften ausländischer Künstler, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielen, Einkommensteuer einzubehalten. Darunter fallen insbesondere Honorare für Musiker und Schauspieler.
Entscheidend für den Steuerabzug ist das Vorliegen einer Darbietung. Dies ist gegeben, wenn etwas gezeigt oder vorgeführt wird (z.B. Ausstellungen, Konzerte oder Theateraufführungen). Es muss zudem ein unterhaltender Charakter vorliegen.
Nicht
zu den Einkünften nach § 50a EStG zählen hingegen unterrichtende Tätigkeiten sowie wissenschaftliche Vorträge oder Seminare. Ebenso nicht abzugspflichtig sind Tätigkeiten von Schriftstellern, Journalisten und Bildberichterstattern.
Im Zweifel sollte zur Haftungsvermeidung der Steuerabzug vorgenommen werden. Der ausländische Künstler kann die Feststellung der Steuerpflicht entweder über das Veranlagungsverfahren oder einen Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheides klären.
Einbehalt der Einkommensteuer
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist das Bruttohonorar. Umsatzsteuer gehört nicht zum Bruttohonorar im Sinne des Einkommensteuereinbehaltes.
Erstattungen für Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als diese die tatsächlichen Kosten übersteigen. Die Nachweise sind der Rechnung beizufügen. Andernfalls sind die erstatteten Reisekosten als pauschale Reisekosten aufzuführen, die dann die Bemessungsgrundlage für den Steuereinbehalt erhöhen.
Tatsächlich nachgewiesene Reisekosten unterliegen somit nicht dem Steuereinbehalt
.
Bei einer Vergütung über 250,00 EUR sollten auf der Abrechnung unbedingt die mit der Vergütung bezahlten Reisekosten gesondert aufgeführt werden, weil diese Kosten damit nicht zur Bemessungsgrundlage zählen.
Die einzubehaltende Einkommensteuer beträgt bei einer Vergütung je Auftritt
bis 250,00 EUR 0% und
über 250,00 EUR 15%.
Zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag
mit 5.5 % der Einkommensteuer einzubehalten.
Bei einer Vergütung bis zu 250,00 EUR je Auftritt
ist somit keine
Steuer einzubehalten und abzuführen.
Bei einem Honorar für mehrere Künstler
(Duo, Trio, Quartett, etc.) kann die Vergütung auf die Künstler aufgeteilt werden. Dies kann möglicherweise dazu führen, dass das anteilige Honorar dann nicht mehr als 250,00 EUR beträgt.