Arbeitszeit

Arbeitszeit

Allgemeines


Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers sind im Arbeitszeit­gesetz (ArbZG) umfassend geregelt. Unter Arbeitszeit versteht man danach grundsätzlich die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG).

 

Wie lange der Arbeitnehmer im Einzelfall arbeiten muss, ergibt sich nicht aus dem ArbZG, sondern aus Individual- oder Kollektivvertrag, also aus dem Arbeitsvertrag (§ 611 BGB), einem Tarifvertrag (§ 1 Abs. 1 TVG), einer Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) oder einem ähnlichen Regelungswerk, insbesondere kirchlichen Arbeits­rechtsregelun­gen.

 

Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ArbZG). Die werktägliche Arbeit darf unter Berücksichtigung dieser Regelung gemäß § 3 S. 1 ArbZG grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Werktage sind dabei alle Tage außer Sonn- und gesetzliche Feiertage, § 9 Abs. 1 ArbZG analog.

 

Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalen­dermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stun­den werk­täglich nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG).

 

Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Angestelltenverhältnisse. Selbständige Beschäf­tigungen sind hierbei unbeachtlich.

 

In den Arbeitsrechtsregelungen der einzelnen Landeskirchen sind eigene wöchentliche Höchstarbeitszeiten vereinbart (in der Regel zwischen 37,5 und 39 Stunden). Diese sind mit den Regelungen des ArbZG vereinbar.  Die dort angegebene wöchentliche Höchstarbeitszeit kann unter Verweis auf § 3 ArbZG durch individualrechtliche Vereinbarung auf bis zu 48 Stunden erhöht werden, wenn beide Vertragspartner zustimmen. Gegebenenfalls vorliegende Nebentätigkeiten (in Anstellungs-verhältnissen) sind dabei zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 9 ff. ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht be­schäftigt werden. Von dieser Regelung macht das Gesetz in § 10 ArbZG jedoch zahl­reiche Ausnahmen. So dürfen z.B. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG Arbeit­nehmer bei kirchlichen Ver­anstaltungen (z.B. Gottesdienst, Konzert) beschäftigt werden.


Für die Arbeitszeit an Feiertagen sowie für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ruhe­zeiten kann ein entsprechender Freizeitausgleich erfolgen. Näheres regeln entweder ein Tarifvertrag oder sonstige arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen.

 

Auch in den landeskirchlichen Arbeitsrechtsregelungen finden sich derartige Bestimmungen: Personen, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt sind, wie es z.B. bei Kirchenmusikern der Fall ist, erhalten demnach z.B. einen dienstfreien Tag während der Wo­che. Dieser freie Tag ist in Ab­sprache mit dem Anstel­lungsträger frei wählbar. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses sollte da­her festgelegt werden, an welchem Tag der Woche der Mitarbeitende den freien Tag einset­zen möchte.

 

Zusätzlich hierzu erhält der Mitarbeitende neben anderen Freistellungen bspw. auch jähr­lich vier dienstfreie Wochenenden, verteilt auf vier Quartale.




Sonderfall: Teildienste / geteilte Arbeitszeit


Im Regelfall ist die Arbeit am jeweiligen Arbeitstag „am Stück“ zu erbringen. Dabei wird die Arbeitszeit lediglich durch die vorgesehenen bzw. gesetzlich angeordneten Pausen (zu Ruhe­pausen und Ruhezeit siehe unten) unterbrochen. Gesetzliche Regelungen zu Ruhepausen finden sich in § 4 ArbZG.

 

In verschiedenen Branchen ist die Arbeit jedoch nicht durchgängig zu erbringen, vielmehr wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass dieser in Teildiensten arbeitet. Solche Ge­staltungen der Arbeitszeit finden sich z.B. im Pflegebereich oder in Arbeitsbereichen, in denen auf ein wechselndes Arbeitsvolumen reagiert werden muss.

 

Die Arbeit in Teildiensten ist dadurch gekennzeichnet, dass diese nach dem jeweiligen Dienst für einen längeren Zeitraum von regelmäßig mehreren Stunden unterbrochen wird und dann eine erneute Arbeitsphase beginnt.

 

Auch in der kirchenmusikalischen Praxis können Teildienste eine bedeutende Rolle spielen, wenn z.B. morgens Schulgottesdienste mitgestaltet werden oder Besprechungstermine stattfinden und am späten Abend dann eine Chor­probe abgehalten wird. Da­bei liegt es in der Natur der Sache, dass die täglich zulässige Höchstarbeits­zeit regelmäßig überschritten wird.

 

Arbeit im Teildienst wird von Arbeitnehmern als besonders belastend empfunden, verkürzen sich doch die Freizeitphasen und damit die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung. Zudem ist der Erholungseffekt eingeschränkt, weil sich der Beschäftigte im Wissen, zu einem späteren Zeitpunkt die Arbeit nochmals aufnehmen zu müssen, in einer Art „Wartestatus“ befindet.

 

Rechtlich gesehen besteht für derartig abgeleistete Arbeitstage, an denen die zulässige Höchstarbeitszeit gem. § 3 ArbZG überschritten wird, der Anspruch auf entsprechenden Frei­zeitausgleich. Mangels Rechtsgrundlage sind die Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst zur Ableistung von Teildiensten nicht verpflichtet. 

Ruhepausen, Ruhezeit


Die §§ 4, 5 ArbZG regeln die einzuhaltenden Ruhepausen bzw. Ruhezeiten. § 6 ArbZG enthält neben den Vorschriften über die Höchstarbeitszeit bei Nachtar­beit (§ 2 Abs. 4 ArbZG) noch weitere Bestimmungen zum Schutz der Nachtarbeit­nehmer.

 

§ 4 ArbZG bestimmt hinsichtlich der Ruhepausen während der Arbeitszeit:

 

„Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von min­destens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeits­zeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhe­pausen […] können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten auf­geteilt werden. Länger als sechs Stunden hinterei­nander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ru­hepausen be­schäftigt werden.“

 

§ 5 Abs. 1 ArbZG regelt die Ruhezeit zwischen den Arbeitszeiten:

 

„Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeits­zeit

eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“

 

Die Ruhezeitregelung ist z.B. bei Diensten an Ostern oder Weihnachten besonders einschlägig. Eine Inan­spruchnahme von Urlaub oder anderweitiger Dienstbefreiung zur Einhaltung der Ruhezeit ist nicht erforderlich.

 

Die grundsätzlichen Bestimmungen zur Ruhezeit können durch landeskirchliche Arbeitsrechtsregelungen konkretisiert oder im zulässigen Rahmen abgeändert werden.




Fahrzeiten

 

Erforderliche Fahr- und Wegezeiten sind nur dann als Arbeitszeit anzurechnen, wenn es sich um eine genehmigte Dienstreise (s.u.) oder um Fahrten/Wege zwi­schen zwei aufeinanderfol­genden Diensten an verschiedenen Orten han­delt, z.B. bei zwei Sonn­tagsgottesdiensten in verschiedenen Kirchen.

 

In allen anderen Fällen gilt die An- und Abreise zum Dienstort dagegen nicht als Ar­beitszeit und liegt in der Risikosphäre des Arbeitnehmers.

 


 

Dienstreisen

 

Bei Dienstreisen (dies können z.B. auch „Chorfahrten“ oder auswärtige Probenwochenenden sein) wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Dienstort und die Zeit der Hin- und Rückreise zum und vom Dienstort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten berücksichtigt, in der Regel jedoch höchstens für jeden Tag zehn Stunden. Reisezeiten gelten als Arbeits­zeit.

 


 

Überstunden, Mehrarbeit

 

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer nur einen sehr eingeschränkten Anspruch auf Leistung von Überstunden. Grundsätzlich sind Überstunden gesondert zu ver­güten oder mit einem Freizeitausgleich abzugelten, auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeitenden zu verteilen.

 

Je nach landeskirchlicher Arbeitsrechtsregelung sind die Mitarbeitenden zu Überstunden und Mehrarbeit gewöhnlicherweise nur dann verpflichtet, wenn hierzu eine begründete dienstliche oder betriebliche Notwendigkeit be­steht. Diese Voraussetzung ist allerdings sehr zurückhaltend anzuwenden.

 

Eine Verpflichtung des Arbeitneh­mers, Überstunden zu leisten, kann sich außer aus Individual- und Kollektivvertrag ausnahmsweise aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag ergeben, z.B. wenn dadurch ein betrieblicher Schaden abge­wendet wer­den kann (Schadens­abwendungspflicht des Arbeitnehmers bei Notfäl­len). Diese Regelung ist jedoch wenig praxisrelevant.




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