Der Kläger hat keine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dargelegt. Eine solche kann nicht aufgrund der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vermutet werden. Hierzu war der beklagte Kirchenkreis nicht verpflichtet. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX besteht zwar gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX u.a. für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies betrifft aber nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll dabei die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte. Insoweit stehen sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2024
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2024 – 8 AZR 318/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2022 – 5 Sa 10/22 –
Anmerkung:
Die Nichteinladung grundsätzlich geeigneter schwerbehinderter Personen kann ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellen, die rechtswidrig ist.
Sofern dieser Tatbestand geltend gemacht wird, führt das zu einer Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass er die betroffene Person nicht wegen der Schwerbehinderung benachteiligt hat.
Liegt eine ungerechtfertigte Benachteiligung vor, kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe von bis zu drei entgangenen Monatsgehältern verurteilen.